Satzung

§ 1
Name, Sitz und Rechtsform
1. Der Verein führt den Namen Brückenhaus e.V.
2. Der Sitz des Vereins ist Kirchheim unter Teck.
3. Der Verein ist als rechtsfähiger Verein eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kirchheim unter Teck.
4. Der Verein ist Mitglied im Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in
Württemberg e.V.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Vereinszweck
Der Zweck des Vereins ist es:
1. Junge Menschen mit sozialen Integrationsschwierigkeiten zu beraten und zu betreuen, um einer Kriminalisierung oder anderen Gefährdungen entgegenzuwirken.
2. Zur Erreichung dieses Ziels arbeitet der Verein nach anerkannten, professionellen Methoden der Jugendsozialarbeit. Er ist – je nach Bedarf – tätig auf den Feldern der Gemeinwesenarbeit, der Mobilen Jugendarbeit, der Schulsozialarbeit und der Jugendberufshilfe, die zeitgemäß weiterentwickelt werden. Dazu werden hauptamtliche und ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eingesetzt.
3. Die angebotenen Hilfen zur sozialen Integration von jungen Menschen in existenziell schwierigen Lebenslagen sollen im Sinne christlicher Nächstenliebe stattfinden.

§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Ziele im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Einnahmen des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Die Zahlung von Aufwandsentschädigungen i.S. der Regelungen des § 3 Nr. 26a EStG sind jedoch möglich.
4. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 4
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede Person sein, die bereit ist, die Arbeit und die Interessen des Vereins zu fördern und aktiv oder passiv zu unterstützen. Mitglied können auch Körperschaften oder juristische Personen werden.
2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.
3. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
4. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei groben Verstößen gegen die Satzung und die Interessen des Vereins, sowie bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins kann ein Mitglied ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§ 5
Organe
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 6
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.
2. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr einberufen.
3. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung muss schriftlich vom Vorstand mindestens 2 Wochen vorher an alle Mitglieder erfolgen.
4. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten.
5. Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich bis eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen.
6. Eine außerordentliche Sitzung muss einberufen werden, wenn dies 1/3 der Mitglieder schriftlich bei gleichzeitiger Vorlage einer Tagesordnung verlangt.
7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.

§ 7
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts des vergangenen Jahres.
2. Beschlussfassung über den Haushaltsplan.
3. Entlastung des Vorstandes.
4. Wahl des neuen Vorstandes und der Kassenprüfer.
5. Beschlussfassung über Satzungsänderung.

§ 8
Wahlen und Beschlüsse
1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von 1 der anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
2. Soweit nicht anderweitig ein anderer Modus in der Satzung vorgeschrieben ist, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.
3. Für eine Satzungsänderung ist ein Beschluss mit einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.

§ 9
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus: Dem/der 1. Vorsitzenden
seinem/seiner Stellvertreter/in
dem/der Kassierer/in
dem/der Schriftführer/in
und  zwei Beisitzer/innen.
2. Die Wahl des Vorstandes gilt für 2 Jahre.
3. Vorstände im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt.
4. Nachwahlen erfolgen durch die Mitgliederversammlung.

§ 10
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
1. Vertretung des Vereins nach außen.
2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
3. Anstellung von Mitarbeitern/innen auf der Grundlage der in Landeskirche und Diakonischem Werk Württemberg beschlossenen arbeitsrechtlichen Ordnungen.
4. Führung der Vereinsgeschäfte. Der Vorstand kann Aufgaben der Geschäftsführung durch Bevollmächtigung auf angestellte Mitarbeiter/innen übertragen.
5. Berufung von Ausschüssen bei Bedarf.

§ 11
Vorstandssitzungen
1. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
3. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
4. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von einem der vertretungsberechtigten Vorsitzenden unterzeichnet.

§ 12
Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer/innen auf ein Jahr.
2. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über den Zustand der Geldgeschäfte des Vereins.
3. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
4. Eine externe Kassenprüfung erfolgt durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Kirchheim unter Teck, solange es dazu einen Beschluss des Gemeinderats gibt. Die Prüfungsberichte werden dem Diakonischen Werk Württemberg vorgelegt.

§ 13
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Zur Beschlussfassung bedarf es der schriftlichen Ankündigung unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kirchheim unter Teck, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Das Vermögen soll der Bürgerstiftung der Stadt Kirchheim unter Teck und ihrem Bildungs- und Sozialfonds zugute kommen.

§14
Inkrafttreten
Die Satzung wurde am 07.10.1976 beschlossen und am 28.11.1983, am 10.07.2006 sowie am 18.12.2006 und am 14.12.2009 geändert. Die letzte Änderung war am 11.12.2017.
Kirchheim unter Teck, den 20. Dezember 2017